Wenn es draußen stürmt und schneit, beginnt in vielen Mehrfamilienhäusern der alljährliche Zwist um den Winterdienst. Eines steht fest: Schnee und Eis auf dem Gehweg vor dem Haus sind meist Sache der Bewohner – Stadt und Kommunen kommen ihrer Verkehrssicherungspflicht häufig nur auf den Straßen und Übergangswegen nach. Ob Sie als Mieter Schnee schippen und streuen müssen, regelt normalerweise der Mietvertrag. Ist ein Winterdienst für Mieter vorgesehen, gibt es ein paar Dinge zu beachten.
Wie regelt man in Mehrfamilienhäusern den Winterdienst für Mieter?
Ist im Mietvertrag ein Winterdienst für Mieter fixiert, hat der Vermieter seine Schneeräumpflicht auf seine Mieter übertragen. Denn eigentlich ist der Vermieter dazu verpflichtet, für freie Gehwege vor seinem Haus zu sorgen. Hat er diese Pflicht vertraglich an seine Mieter weitergegeben, müssen die Mieter den Winterdienst auch wahrnehmen. Dies kann vor allem in Mehrfamilienhäusern zu Unstimmigkeiten führen.
Der Winterdienst für Mieter muss demokratisch verteilt werden, das heißt niemand soll bevorteilt oder darf benachteiligt werden. In vielen Mehrfamilienhäusern mit Flurdienst wird oft die Regelung getroffen, dass der Mieter mit Putzdienst im Flur auch den Winterdienst übernimmt. Dies führt allerdings nicht selten zu Unmut, weil die Pflicht für so einen Flurdienst meist wöchentlich von Mieter zu Mieter weitergegeben wird. In einer Woche mit starkem Schneefall hat der jeweilige Mieter dann eine Menge Arbeit, wohingegen andere Nachbarn möglicherweise in der nächsten Woche dank Tauwetter nichts zu tun haben.
Um diese Unregelmäßigkeit zu umgehen, ist eine Schneekarte empfehlenswert. Eine solche Karte wird beispielsweise an den Mieter im Erdgeschoss übergeben und erst wenn es einmal geschneit hat und er sich einen Tag um den Winterdienst gekümmert hat, darf er die Karte an den nächsten Mieter im Haus weitergeben.
Zu welchen Tageszeiten muss geschippt und gestreut werden?
In deutschen Kommunen gelten recht ähnliche zeitliche Angaben zur Schneeräumpflicht. So muss der Gehweg vor dem Haus bereits um 7 Uhr morgens geräumt sein. Schneit es den gesamten Tag über, gelten die Vorgaben der Verhältnismäßigkeit. Dies bedeutet, dass niemand stündlich Schnee schippen muss, allerdings im Rahmen der Zumutbarkeit dafür Sorge zu tragen hat, dass der Gehweg auch als solcher genutzt werden kann. (Wer es genau wissen will, kann die rechtlichen Bestimmungen hier nachschauen: BGH, Az. VI ZR 49/83.)
Der Winterdienst für Mieter gilt in der Regel bis 20 Uhr. Auch am Wochenende gelten vielerorts dieselben Maßgaben mit 7 bis 20 Uhr. Einzig der Sonntag ist deutschlandweit noch heilig – je nach Kommune beginnt die Schneeräumpflicht dann erst um 8 Uhr, manchmal auch um 9 Uhr.
Wer besorgt die notwendigen Materialien und Hilfsmittel beim Winterdienst für Mieter?
Sind nun Mieter und Zeit zum Schneeschippen bestimmt, bleibt noch die Frage: Womit eigentlich? Muss tatsächlich jeder Mieter eines Mehrfamilienhauses eigene Schneeschaufel und eigenes Streugut besitzen? Nein, muss er nicht. Diese Frage ist zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt, allerdings sieht der deutsche Mieterbund die Pflicht der Materialbeschaffung klar auf Seite des Vermieters.
Sowohl Schneeschieber und Kehrbesen als auch Streugut wie Sand, Splitt oder Granulat müssen in Mehrfamilienhäusern vom Vermieter gestellt werden. Streusalz darf übrigens in den wenigsten Kommunen noch von Privatpersonen verwendet werden, einzig die städtischen Winterdienste nutzen teilweise heute noch Salz zum Streuen. In vermieteten Ein- und Zweifamilienhäusern gilt die Beschaffung der Winter-Utensilien übrigens als zumutbar und die Mieter sorgen selbst für Schneeschaufel und Streugut.
Ein kleiner Tipp am Schluss
Wo viele Menschen auf engem Raum beieinander wohnen, kann so ein Winterdienst für Mieter als letzter Tropfen schon mal das Fass der lang gehegten Unstimmigkeiten zum Überlaufen bringen. Reden hilft in den meisten Fällen! Versuchen Sie, Ihren Winterdienst demokratisch zu verteilen und einigen Sie sich auf eine Schneekarte oder auch einen Plan zum Schneeräumen im Hausflur. Denn wer als Mieter seinem Winterdienst nachweislich nicht nachkommt, muss Opfer entschädigen, die auf dem nicht geräumten Gehweg zu Schaden gekommen sind! Für Schadenersatzansprüche des Geschädigten kann die Privathaftpflichtversicherung des nachlässigen Mieters in solchen Fällen eintreten.